Rechtsprechung
   LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5761
LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01 (https://dejure.org/2003,5761)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01 (https://dejure.org/2003,5761)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - L 7 KA 1105/01 (https://dejure.org/2003,5761)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5761) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG, § 72 Abs 2 SGB 5, § 81 Abs 1 S 3 Nr 5 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5
    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - rückwirkende Änderung - Ermächtigungsgrundlage für HVM und EBM (juris: EBM-Ä) - angemessene Vergütung - Festlegung - bundesdurchschnittlicher Praxiskostensatz ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - rückwirkende Änderung - Ermächtigungsgrundlage für HVM und EBM (juris: EBM-Ä) - angemessene Vergütung - Festlegung - bundesdurchschnittlicher Praxiskostensatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (51)

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Der Argumentation der Kläger, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen -- im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin -- von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (dort für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handele (BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R --).

    Das BSG (Urteil vom 15.5.2002 a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers sei verstärkt zu beachten, wenn -- sei es auch nur mittelbar -- Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit stünden, hier unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 81, S. 156 sowie BSG in SozR 2200 § 180 Nr. 37 oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte gehe, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen seien (BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R -- a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 68, S. 193 und BSG in SozR 3-2500 § 135 Nr. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSG Urt. vom 15.5.2002 a.a.O.).

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R --) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, dass dies Aufgabe der obersten Bundesgerichte sei) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen; dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass beobachtete Entwicklungen Anlass zu verstärkter Nachprüfung geben können, wie dies etwa das BSG für den Fall der Hautärzte hinsichtlich der Praxisbudgets nach dem EBM-Ä für die Zeit ab 1.1.2003 angemahnt hat.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 (-- B 6 KA 33/01 R --) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R) vorzunehmen.

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 56/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Bildung von gesonderten Honorartöpfen für

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Nach der Rechtsprechung des BSG sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass für alle übrigen Leistungen, also für die Leistungen, die nicht in die weiteren besonderen Honorargruppen fielen, nach Honorargruppe 4 weitere Honoraruntergruppen nach den jeweiligen Facharztgebieten gebildet würden (unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 3. März 1999 -- B 6 KA 56/97 R und 15/98 R; BSGE 77, S. 288, 294).

    Das BSG (Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R --) sehe Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung im Regelfall erst dann, wenn der Punktwert der aus einem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. oder mehr niedriger sei als der Punktwert der sonstigen Leistungen.

    Zulässig und innerhalb des der Kassenärztlichen Vereinigungen zustehenden Gestaltungsrahmens ist es hierbei auch, wenn die auf die einzelnen Fachgruppen entfallenden Honorarkontingente auf der Grundlage eines bestimmten Basisjahres festgeschrieben werden; durch eine solche Regelung wird vermieden, dass sich Leistungsausweitungen einer bestimmten Fachgruppe zwangsläufig auf andere Fachgruppen auswirken (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R sowie Urteil vom 28.1.1998 -- B 6 KA 96/96 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 24).

    Jedenfalls erscheint es nicht gerechtfertigt, diese Gruppe von Ärzten völlig aus der Mengensteuerung des HVM herauszunehmen (vgl. ebenso BSG, Urt. vom 28.1.1998 B 6 KA 96/96 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 und Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R --).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R --).

    Die Beklagte war folglich berechtigt, die auf die einzelnen Fachgruppen entfallenden Honorarkontingente auf der Grundlage eines bestimmten Basisjahres festzuschreiben, um zu verhindern, dass Leistungsausweitungen einer Fachgruppe Einfluss auf die Honorierung ärztlicher Leistungen anderer Fachgruppen haben können (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R --).

    Eine Verpflichtung zur Korrektur setzt regelmäßig voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Veränderung und nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, wie die Rechtsprechung wiederum mehrfach bestätigt hat (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97; Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 -- 6 RKa 15/93 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 -- 6 RKa 68/94 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    1.) Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB V berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Das BSG habe bisher praxisindividuelle Punktwerte einer radiologischen Praxis von 7, 796 und 7, 777 Pfennigen, die damit um 8, 1 v.H. bzw. 6,3 v.H. vom allgemeinen Punktwert abwichen und von 6, 7 Pfennigen (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R --) nicht beanstandet.

    Auch zeige die durchschnittliche Honorarentwicklung bis 1997, dass die Facharztgruppe der Radiologen sich durchaus im Bereich der von anderen Arztgruppen mit Gebietsbezeichnung erzielten Überschüsse bewege und damit deutlich über den von allgemein- und praktischen Ärzten erzielten Gewinnen gelegen habe (unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 --).

    Denn für die Bewertung der Verteilungsgerechtigkeit ist jeweils auf die Arztgruppe im Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung abzustellen, nicht aber auf das Verhältnis der Ärzte dieser Gruppe untereinander (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    5.) Ärzte, die ausschließlich auf Überweisung anderer Ärzte tätig werden, von Maßnahmen der Mengenausweitung auszunehmen, besteht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R --) auch deshalb kein zwingender Grund, weil trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung möglich erscheint mit der Folge, dass bestimmte kostenintensive Leistungen dann gehäuft nur auf Überweisung erbracht werden.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichen Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 7/98 R und vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    Eine Verpflichtung zur Korrektur setzt regelmäßig voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Veränderung und nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, wie die Rechtsprechung wiederum mehrfach bestätigt hat (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97; Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (Senatsurteil vom 18.10.2000 -- L 7 KA 277/00 --) handele es sich auch nicht um ein "vom Umfang her kleines und für die Betroffenen und Mitglieder der Beklagten leicht zu überschauendes Satzungswerk", was durch die Aussage des sachverständigen Zeugen Hartwig Kraft im Parallelverfahren (-- L 7 KA 721/00 --) bestätigt worden sei; auf das Ergebnis der Vernehmung werde Bezug genommen.

    Insoweit beziehen sich die Kläger auf ein Gutachten von Frau Gisela Kempny das diese als Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren L 7 KA 721/00 vorgetragen und erläutert hat.

    Insoweit ergeben sich keine Zweifel, dass das Benehmen hinsichtlich der HVM-Regelungen seit dem 1. Juli 1997 für das streitbefangene Quartal hergestellt worden ist -- teils vorab und teils nachträglich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai/15. Oktober 2002 L 7 KA 721/00 --).

    Dabei konnten den erkennenden Senat insbesondere die behaupteten Unklarheiten, die der für die Kläger im Verfahren L 7 KA 721/00 gehörte Herr Kraft angeführt hatte, nicht überzeugen.

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat -- so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 -- auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (hier unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Honorierung von Psychotherapeuten entwickelt worden und betrifft wiederum die Arztgruppe und nicht den einzelnen Arzt (vgl. BSG, Urt. vom 26.1.2000 -- B 6 KA 4/99 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 35 sowie Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 14/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, ferner auch Urt. vom 20.1.1999 -- B 6 KA 46/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 29).

    Diese Rechtsprechung orientiert sich maßgeblich an der Möglichkeit des Praxisüberschusses, d.h. am durchschnittlichen Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenaufwandes pro Jahr (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 14/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R).

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 --).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Die streitbefangene HVM-Regelung hatte zudem nicht die Verhütung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes zum Ziel (und damit den Regelungsbereich der LZ 503 HVM) sondern die in den HVM übernommene sog. "EBM-Wippe" zur besseren Erfassung der Kostensituation kleiner Praxen (vgl. zum Regelungsbereich BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 87 Nr. 23).

    § 85 Abs. 4 SGB V berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Diese Beobachtungspflicht hat die Rechtsprechung mehrfach festgestellt; Korrekturen sind etwa bei unzuträglichen Verwerfungen und unzumutbaren Auswirkungen für die betroffenen Ärzte geboten (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 87 Nr. 23; Urt. vom 31.1.2001 -- B 6 KA 13/00 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Nach der Rechtsprechung des BSG sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass für alle übrigen Leistungen, also für die Leistungen, die nicht in die weiteren besonderen Honorargruppen fielen, nach Honorargruppe 4 weitere Honoraruntergruppen nach den jeweiligen Facharztgebieten gebildet würden (unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 3. März 1999 -- B 6 KA 56/97 R und 15/98 R; BSGE 77, S. 288, 294).

    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 -- 6 RKa 15/93 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 -- 6 RKa 68/94 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die (Haupt-)Satzung (hier § 28 in der ab 1. Juli 1997 maßgeblichen Fassung) sieht ausdrücklich den Abdruck in der Ärztezeitung der Beklagten oder in einem Rundschreiben vor; dementsprechend ist auch die Bekanntmachung der HVM-Änderung durch Rundschreiben der Landesstelle der Beklagten als Anlage satzungsgemäß (vgl. BSG, Urt. vom 7.2.1996 -- 6 RKa 86/94 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 11) mit der Folge, dass auch eine wirksame Verkündung vorliegt.

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01
    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat -- so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 -- auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (hier unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Honorierung von Psychotherapeuten entwickelt worden und betrifft wiederum die Arztgruppe und nicht den einzelnen Arzt (vgl. BSG, Urt. vom 26.1.2000 -- B 6 KA 4/99 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 35 sowie Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 14/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, ferner auch Urt. vom 20.1.1999 -- B 6 KA 46/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 29).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

  • BGH, 03.12.1999 - IX ZR 332/98

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 8/99 R

    Teilbudgets vor Inkrafttreten des GKVNOG 2 rechtmäßig, Verfassungsmäßigkeit des

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

  • VGH Hessen, 14.05.1996 - 11 UE 1057/92

    Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

  • BVerfG, 13.01.1999 - 1 BvR 1909/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Versagung einer Vergütung als

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 6/98 R

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R

    Neue Laboruntersuchungsverfahren als neue Untersuchungsmethoden iS. des § 135 SGB

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 59/98 R

    Vertragsärztliche Leistung beim Aids-Test 1985

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R

    Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 27/93

    Vergütungsfähigkeit - Leistungen

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R

    Differenzierung zwischen zugelassenem und ermächtigtem Arzt in der

  • BSG, 27.06.1967 - 1 RA 381/65

    Zahnersatzzuschüsse des Rentenversicherungsträgers

  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 2/66

    Versorgung von Kassenärzten - Altersversorgung von Kassenärzten -

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • BSG, 11.12.1985 - 6 RKa 14/84
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 10 KA 5/02

    Verteilung der ärztlichen Gesamtvergütung durch die Kassenärztliche Vereinigung;

    Im übrigen bezieht sich der Senat insoweit auf die den Beteiligten bekannte Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 26.02.2003 (L 7 KA 1373/01, L 7 KA 1441/00 und L 7 KA 1187/01), vom 29.01.2003 (L 7 KA 1105/01) und vom 16.10.2002 (L 7 KA 721/02).

    Das Hessische LSG (L 7 KA 1105/01) hat zur Punktbewertung des radiologischen Leistungsspektrum die Kostenstrukturanalyse des Zentralinstituts (ZI) der KBV und der KVen angeführt, wonach in den Jahren 1996 bis 1998 von Radiologen (in den alten Bundesländern) jährlich Gesamteinnahmen von mehr als 1 Mio. DM erwirtschaftet worden sind und davon ca. 76, 41 % auf KV-Honorareinnahmen entfielen (bei Überschüssen aus KV-Tätigkeit von durchschnittlich rd. 163 TDM und von ca. 50 TDM aus sonstiger ärztlicher Tätigkeit).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Der Streit um die "Angemessenheit" der (auch der kassen- bzw. vertrags-) ärztlichen Vergütung reicht im übrigen weit zurück (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 29. Januar 2003 - L 7 KA 921/01 - sowie L 7 KA 1105/01- S. 47 ff.
  • LSG Hessen, 17.12.2003 - L 7 KA 212/00
    Auf die Urteile vom 16. Oktober 2002 (L 7 KA 721/00), vom 29. Januar 2003 (L 7 KA 921/01 sowie L 7 KA 1105/01 und L 7 KA 1156/01) sowie vom 26. Februar 2003 (L 7 KA 656/00, L 7 KA 707/00, L 7 KA 723/00, L 7 KA 1441/00, L 7 KA 1373/01, L 7 KA 1187/01 und L 7 KA 1374/01) wird insoweit Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht